Vertragsbedingungen für die Überlassung von Anwendungsprogrammen der
Heilmann Software Gesellschaft für Informationstechnologie mbH

I. Bedingungen für den Kauf von Anwendungsprogrammen

§ 1 Lieferung von Standardprogrammen

1.1 Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Vorschriften des deutschen Rechts oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.

1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt Benutzerdokumentation und Installationsanweisung auf Datenträger gespeichert geliefert. Der Kunde wird den Erhalt der Programme schriftlich bestätigen.

Heilmann Software ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben.

1.3 Die Programme werden auf Datenträgern geliefert, die deren Eigentümer als berechtigten Benutzer ausweisen. Das Eigentum an den Datenträgern geht erst mit vollständiger Bezahlung der Überlassungsvergütung an den Kunden über.

§ 2 Benutzungsrecht

2.1 Heilmann Software räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu benutzen, und zwar für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmen.

2.2 Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von Heilmann Software vorgesehen ist.

2.3 Der Kunde darf Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die Heilmann Software diese freigegeben hat. Der Kunde wird Heilmann Software unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.

2.4 Der Kunde darf die Programme und die dazugehörigen Unterlagen nicht ändern oder erweitern.

§ 3 Durchführung

3.1 Heilmann Software wird die Programme installieren und eine Kurzeinweisung durchführen. Der Kunde wird den Erhalt der Programme schriftlich bestätigen.

3.2 Heilmann Software ist bereit, den Kunden bei der Inbetriebnahme der Programme zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.

3.3 Der Kunde wird die Programme unter seinen Einsatzbedingungen überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.

3.4 Heilmann Software benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Heilmann Software für notwendige Informationen zur Verfügung. Heilmann Software ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

3.5 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Für jedes Programm muss mindestens ein Mitarbeiter in einem Lehrgang geschult werden. Heilmann Software braucht die Programme erst nach erfolgter Schulung für den produktiven Einsatz freizugeben.

§ 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz

4.1 Der Kunde erkennt an, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von Heilmann Software und des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.

Falls Quellprogramme geliefert werden, darf der Kunde diese Dritten nur mit Zustimmung von Heilmann Software zugänglich machen. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden; sie braucht nicht dafür gegeben zu werden, dass ein Dritter die Pflege übernimmt.

4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken als Ersatz oder – im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehler-/Mängelsuche erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den zulässigen Gebrauch vervielfältigen.

4.3       Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen.

4.4 Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern, erweitern, oder davon abgeleitete Werke erstellen.

II. Pflege der Programme – soweit diese angeboten wird –

§ 5 Gegenstand, Laufzeit

5.1 Ist im Vertrag Pflege vereinbart, erbringt Heilmann Software gegen pauschale Vergütung die Übersendung der von Heilmann Software weiterentwickelten Versionen der Standardprogramme, die Beseitigung von Programmfehlern (über die Pflicht aus dem Überlassungsvertrag hinaus) und die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Programme.

5.2 Die Pflege wird ab Installation der Programme erbracht. Heilmann Software leistet telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von Heilmann Software, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer Heilmann Software benannt und entsprechend geschult worden sind.

5.3 Die Höhe der Pflegepauschale wird im Vertrag vereinbart. Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet, insb. die Installation weiterentwickelter Versionen durch Heilmann Software, die Übertragung von kundenspezifischen Modifikationen in weiterentwickelte Standardversionen von Heilmann Software, sowie die Anpassung von kundenspezifischen Programmierungen an weiterentwickelte Standardversionen von Heilmann Software.

5.4 Diese Pflegevereinbarung kann, und zwar nur insgesamt, mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit.

§ 6 Fehlerbeseitigung

6.1 Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von Heilmann Software für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

6.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils drei (3) Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, soweit Heilmann Software zu diesen Leistungen in der Lage ist; Heilmann Software hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands (einschließlich dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten Pflegeumgebung anfällt).

6.3 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung gilt § 15 entsprechend.

§ 7 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme

7.1 Heilmann Software verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der zu diesen gehörenden Dokumentation auf Datenträger gespeichert und der geänderten Teile einmal ausgedruckt, nach Freigabe zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die Heilmann Software als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.

7.2 Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware, für die er Pflege erbringt, eine weiterentwickelte Version der Systemsoftware freigibt, wird Heilmann Software nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den von Heilmann Software zu pflegenden Programmen ordnungsgemäß zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls ist Heilmann Software verpflichtet, die zu pflegenden Programme in angemessener Frist an die weiterentwickelte Version der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für Heilmann Software.

7.3 Für Systemsoftware, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen (z.B. Service Packs) bereitstellt, wird Heilmann Software entsprechend § 7.2 vorgehen.

Wenn der Hersteller eine neue Generation anbietet, wird Heilmann Software die eigenen Programme an diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwenderschaft anpassen. Tut Heilmann Software das, wird Heilmann Software die Programme nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch § 7.4 Abs. 2).

7.4 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT – Anlage, insbesondere deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 7.2 und § 7.3 erfordern. Heilmann Software wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen bereitzustellen ist.

Der Kunde hat jedoch Anspruch darauf, dass er eine Generation der Systemsoftware mindestens drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gegebenenfalls wird Heilmann Software auf deren Grundlage die eigenen Programme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen ist. Heilmann Software braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die Programme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet. Wenn für deren Einsatz Heilmann Software eine kompatible Version der eigenen Programme entwickeln muss, wird die Frist erst ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet. Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem Heilmann Software die Programme für diesen freigegeben hat (vgl. § 2.3). Der Kunde wird Heilmann Software vorab informieren, wenn er eine neue Version der benötigten Systemsoftware installieren will.

7.5 § 7.2 bis § 7.4 gelten für andere Fremdprogramme, mit denen die Programme von Heilmann Software zusammenwirken sollen, entsprechend. § 7.3 und § 7.4 gelten auch für Fremdprogramme, die Freeware sind oder in public domain sind (z.B. Linux).

7.6 Heilmann Software verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiter zu entwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.

Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt, sowie von neuen Vorschriften oder Regelungen. In diesem Fall kann Heilmann Software eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen.

7.7 Bei Änderungen, die eine Umstrukturierung oder sogar eine Neuerstellung der Programme fordern, kann Heilmann Software eine zusätzliche Vergütung durch Umlage der Hälfte der Kosten auf diejenigen Kunden verlangen, die die neue Version bestellen.

7.8 Ist eine weiterentwickelte Version zur vorhergehenden inkompatibel, wird Heilmann Software Migrationshilfen zur Verfügung stellen, die vom Aufwand her für Heilmann Software zumutbar sind. Bei Programmen von Vorlieferanten ist Heilmann Software nur verpflichtet, die vom Vorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen weiterzugeben.

§ 8 Pflegevergütung, Kündigung

8.1 Die Pflegevergütung ist für alle Programm-Module mit der Zahlung des Mietzinses für die wartungspflichtigen Programm-Module (siehe Preisliste) abgegolten. Die Pflegevergütung wird entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang berechnet. Sie wird angepasst, sobald sich dieser ändert.

8.2 Heilmann Software darf sich für den Kontakt mit dem Kunden und für die Erbringung der örtlichen Unterstützung der Heilmann Software System-Partner bedienen. Der Kunde wird sich wegen Forderungen und Fehlermeldungen direkt an den jeweiligen Partner richten.

8.3 Kündigt der Kunde den Mietvertrag über die wartungspflichtigen Programm-Module, erlischt die Pflegevereinbarung für alle Programm-Module.

III. Besondere Bedingungen für die Miete von Anwendungsprogrammen

§ 9 Mietzins

9.1 Die monatliche Vergütung ist ab Installation zu zahlen. Sie kann gezahlt werden:

– kalenderjährlich per Lastschrifteinzug im Voraus ohne Zuschlag

– kalendervierteljährlich per Lastschrifteinzug ohne Zuschlag

9.2 Heilmann Software ist berechtigt und verpflichtet, den Mietzins an einen geänderten Listenpreis anzupassen. Erhöhungen des Mietzinses dürfen insgesamt 5% pro Vertragsjahr nicht übersteigen (dabei ist Ausgangspunkt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Mietzins, wie er bis dahin hätte erhöht werden dürfen).

§ 10 Pflege

10.1 Durch den Mietzins werden

– die Übersendung weiterentwickelter Versionen der Programme und

– die telefonische Unterstützung für Produktfragen (nicht Fachfragen)

abgegolten.

Im Übrigen gelten für die Pflege die Bedingungen nach Abschnitt II.

§ 11 Weitere Bedingungen

11.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, vom Kunden erstmals zum Ablauf von 12 Monaten, danach zum Ablauf eines Kalenderjahres. Heilmann Software kann nur aus wichtigem Grund kündigen, solange Heilmann Software die Programme in der eingesetzten Variante für einen anderen Kunden pflegt.

11.2 Im Übrigen gelten für die Miete von Programmen die Bedingungen nach Abschnitt I. Dabei entfällt § 1.3. Als Auftragswert nach § 13.2 gilt die Jahresmiete zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung.

Die Begrenzung der Gewährleistungsfrist nach § 16.2 entfällt.

11.3 Schadensersatzansprüche, die Verschulden von Heilmann Software nicht zur Voraussetzung haben, bestehen nur bei Verschulden von Heilmann Software.

IV. Allgemeine Bedingungen

§ 12 Vergütung, Zahlungen

12.1 Die Überlassungsvergütung wird nach Installation der Programme fällig.

12.2 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von Heilmann Software, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wegezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten berechnet. Heilmann Software kann monatlich abrechnen

12.3 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt 10 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug.

Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. Heilmann Software wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.

12.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12.5 Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

§ 13 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

13.1 Soweit eine Ursache, die Heilmann Software nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Heilmann Software eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Heilmann Software auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.

13.2 Kommt Heilmann Software mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (Wartung) die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale angesetzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand.

§ 14 Remote Support

14.1 Der Kunde wird Heilmann Software Remote Support (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit Heilmann Software einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.

14.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens Heilmann Software erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. Heilmann Software wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

14.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er Heilmann Software den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.

14.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an Heilmann Software übertragen werden, wird Heilmann Software alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

§ 15 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung

15.1 Heilmann Software gewährleistet, dass die Programme bei vertragsgemäßer Nutzung mit der Benutzerdokumentation übereinstimmen und sich gemäß den darin beschriebenen Funktionen verhalten.

15.2 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Programme Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von Heilmann Software schriftlich.

Voraussetzung für alle Ansprüche gegen Heilmann Software ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

15.3 Der Kunde hat Heilmann Software im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von Heilmann Software das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die Heilmann Software bereitstellt, einzuspielen.

15.4 Heilmann Software hat Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Heilmann Software wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. Heilmann Software braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem Heilmann Software das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant.

Heilmann Software wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für Heilmann Software zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht Heilmann Software das nur zu tun, soweit Heilmann Software dazu technisch in der Lage ist).

15.5 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

15.6 Heilmann Software kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit Heilmann Software auf Grund der Meldung eines Mangels (über die telefonische Unterstützung nach § 5.1 hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

§ 16 Haftung von Heilmann Software

16.1 Kommt Heilmann Software mit der Erfüllung (durch Lieferung) bzw. Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist für die Erfüllung/Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, Schadensersatz im Rahmen von § 16.3. Heilmann Software kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.

16.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistungsfrist) beträgt 12 Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2) führt nicht zu einer neuen Gewährleistungsfrist.

16.3 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen Heilmann Software (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, die den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht). Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

16.3 Ansprüche wegen Körperschäden sowie Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 17 Vertraulichkeit

17.1 Heilmann Software verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

17.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die Heilmann Software bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.

17.3 Heilmann Software verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

17.4 Heilmann Software darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

§ 18 Schriftform, Gerichtsstand

18.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

18.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der von Heilmann Software.

Version: 2017-08